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Vertragsbedingungen für öffentliche Gästeführungen und sonstige öffentliche Leistungsformate

der

Rheingau-Taunus Kultur und Tourismus GmbH

 

Sehr geehrte Gäste,

 

Die Rheingau-Taunus Kultur und Tourismus GmbH – nachfolgend bezeichnet als „RTKT“ - ist im Falle von öffentlichen Führungen und sonstigen öffentlichen Leistungsformaten (insbesondere Bus-/Schiffbegleitungen, Weinwanderungen, moderierte Weinproben, Vorträgen zu einem weinspezifischen oder kulturellen Thema u. ä.), im Folgenden bezeichnet als „Führung bzw. Führungsleistungen “ leistungsverantwortlicher Anbieter der Führungsleistungen und somit alleiniger Vertragspartner des buchenden Gasts bzw. des Auftraggebers. 

Im Falle der Vereinbarung von öffentlichen Führungen finden die nachstehenden Vertragsbedingungen Anwendung. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gast/Auftraggeber und RTKT als leistungsverantwortlicher Anbieter der öffentlichen Führungsleistung und werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und RTKT zu Stande kommt.

 

Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.

  1. Stellung von RTKT
    1. Soweit RTKT nichtöffentliche individuelle Gruppenführungsleistungen anbietet, finden die nachstehenden Vertragsbedingungen keine Anwendung, sondern, soweit rechtswirksam vereinbart, ausschließlich die Vermittlungs- und Leistungsbedingungen von RTKT für nichtöffentliche individuelle Gruppenführungsleistungen. In diesem Fall handelt RTKT ausschließlich als Vermittler und rechtsgeschäftlicher Vertreter des ausführenden Gästeführers. 
    2. RTKT ist leistungsverantwortlicher Anbieter der öffentlichen Führungsleistungen und somit alleiniger Vertragspartner des buchenden Gasts bzw. des Auftraggebers.
    3. Soweit RTKT neben dem Anbieten der Gruppenführungen als eigene Leistung weitere Leistungen vermittelt, gilt: RTKT hat die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der RTKT vorliegen. 
    4. Unbeschadet der Verpflichtungen von RTKT als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der RTKT) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist RTKT, vorbehaltlich einer abweichenden, ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, nicht Reiseveranstalter.

       

  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
    1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der RTKT und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit RTKT getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
    2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit RTKT ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

       

  3. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers
    1. Mit seiner Buchung, die schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast bzw. der Auftraggeber der RTKT als leistungsverantwortlichem Anbieter der Führungsleistungen den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.
    2. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Gruppenauftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunternehmen, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser alleiniger Auftraggeber und Vertragspartner von RTKT im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesen Fällen die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
    3. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    4. Der Dienstvertrag über die Gruppenführung kommt durch die Bestätigung zu Stande, welche RTKT im eigenen Namen vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird RTKT, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen kurzfristigen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung gegeben.
    5. Bei Buchungen, die online erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
      1. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast bzw. der Auftraggeber RTKT als leistungsverantwortlichem Anbieter der Führungsleistungen den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an. 
      2. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg von RTKT bestätigt.
      3. Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit RTKT als leistungsverantwortlicher Anbieter der Führungsleistungen. RTKT ist frei in ihrer Entscheidung das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht;
      4. Der Vertrag kommt durch den Zugang des Tickets als Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche RTKT im eigenen Namen vornimmt. 
      5. Die Übersendung des Tickets erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Kunden bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail.
    6. RTKT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 7. dieser Vertragsbedingungen). 

       

  4. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt
    1. Die geschuldete Leistung von RTKT besteht aus der Durchführung der Gruppenführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
    2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gruppenführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt RTKT die Auswahl des jeweiligen Gästeführer nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.
    3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
    4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit RTKT getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für RTKT nicht verbindlich.
    5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit RTKT.
    6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und von RTKT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.
    7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
    8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf öffentliche Führungen gilt: 
      1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die öffentlichen Führungen bei jedem Wetter statt
      2. Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
      3. Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und der RTKT vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
    9. Im Falle einer solchen Kündigung durch die RTKT bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

       

  5. Gruppengröße; Kündigung wegen Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl 
    1. Sofern nicht Abweichendes von RTKT im Einzelfall ausgeschrieben und vereinbart ist, gilt
      1. Öffentliche Führungen finden nur statt, wenn die für den jeweiligen Führungstermin individuell vereinbarte Mindestteilnehmerzahl erreicht ist oder soweit sie nicht erreicht ist, RTKT nach seinem eigenen Ermessen gleichwohl keine Kündigung erklärt hat. 
      2. Die individuell vereinbarte Teilnehmerzahl ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung des Führungsangebots und wird zusätzlich in der Buchungsbestätigung / auf dem Ticket festgelegt. Wird diese für einen öffentlichen Führungstermin überschritten, werden keine weiteren Buchungen mehr entgegengenommen.
    2. RTKT kann den Vertrag über die Durchführung der Gästeführung kündigen, wenn die jeweils geltende Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
    3. RTKT ist verpflichtet, den Gast sofort zu informieren, sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Führung nicht durchgeführt wird.
    4. Im Falle einer Absage hat der Gast das Recht, an der gleichen Führung zu einem anderen Zeitpunkt teilzunehmen. Wünscht der Gast dies nicht, wird der gezahlte Preis der Führung sofort zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere bezüglich der Kosten einer An- und Abreise sind ausgeschlossen, soweit die Absage nicht durch den Gästeführer oder RTKT zu vertreten ist.

       

  6. Preise und Zahlung
    1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gruppenführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
    2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem Rahmen der Gruppenführung besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gruppenführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
    3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach Erhalt des Tickets gem. Ziffer 3 zahlungsfällig. Bei Online-Buchungen stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten (Kreditkarte oder PayPal) zur Verfügung.
    4. Die Buchung der öffentlichen Führungsleistungen erfolgt ausschließlich gegen sofortige Bezahlung des vollständigen Ticketpreises mittels der jeweils angebotenen Zahlungsmittel. Ein Anspruch auf Inanspruchnahme der gebuchten Leistung besteht nur, wenn die Zahlung im Buchungsprozess vollständig und erfolgreich durchgeführt wurde und dem Gast ein entsprechendes Ticket bzw. eine Ticketbestätigung übermittelt worden ist. Kommt es im Rahmen des Online-Zahlvorgangs nicht zu einer erfolgreichen Zahlung, kommt ein Vertrag nicht zustande; RTKT ist in diesem Fall nicht zur Erbringung der gebuchten Leistung verpflichtet.

       

  7. Kündigung; Rücktritt; Nichtinanspruchnahme von Leistungen
    1. Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies von RTKT zu vertreten ist, insbesondere durch Kündigung bzw. Rücktritt oder Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, obwohl RTKT zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
    2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
      1. Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gruppenführung besteht.
      2. RTKT hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die RTKT durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
      3. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von RTKT sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.

         

  8. Haftung von RTKT
    1. Eine Haftung von RTKT für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gruppenführung überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht von RTKT oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RTKT vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
    2. RTKT haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von RTKT ursächlich oder mitursächlich war.
    3. Bei Kinder- oder Jugendgästeführungen ist bezüglich minderjähriger Teilnehmer/-innen die Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Gruppenführung dieser Aufsichtsperson.

       

  9. Führungszeiten
    1. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass RTKT diese Verspätung zu vertreten hat, wird die Führungsleistung mit Rücksicht auf die anderen Führungsleistungsteilnehmer ohne weiteres Warten zum vereinbarten Leistungsbeginn begonnen. Ein Minderungsanspruch des Gastes oder Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung besteht in diesem Fall nicht.
    2. Beginnt die Führung durch Umstände verspätet, die RTKT nicht zu vertreten hat, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung der Führungszeit. Etwaige Minderungsansprüche des Gastes wegen teilweiser Nichterfüllung der Führungsleistung bleiben unbeschadet, soweit der Gast bzw. der Auftraggeber die Verspätung nicht zu vertreten haben. 

       

  10. Obliegenheiten des Gastes
    1. Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung                                        und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer als Empfangsboten von RTKT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen von RTKT ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
    2. Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung von RTKT erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
    3. Dem Gast bzw. Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

       

  11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
    1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
    2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Gästeführungen ausgeschlossen ist, soweit Gästeführungen nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich verboten sind.
    3. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten.
    4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Gästeführers vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
    5. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gasts unberührt.

       

  12. Alternative Streitbeilegung;

    RTKT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RTKT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt, soweit in Printmedien oder Internetauftritten der RTKT nichts anderes angegeben ist. Sofern die Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für RTKT verpflichtend würde, informiert RTKT die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 

  13. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen RTKT und dem Gast bzw. Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    2. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gruppenführung.
    3. Der Gast bzw. der Auftraggeber kann Klagen gegen RTKT nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.
    4. Für Klagen von RTKT gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist, soweit nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet ist, der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von RTKT deren Geschäftssitz.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, soweit zu Gunsten des Gastes oder des Auftraggebers in auf den Vertrag mit RTKT anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union etwas Abweichendes bestimmt ist

 

 

© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte; München | Stuttgart 2026

 

 

Veröffentlichungsdatum: 26.08.2026

Anbieter von Gästeführungen nach Maßgabe vorstehender Vertragsbedingungen ist:

 

 

 

Rheingau-Taunus Kultur und Tourismus GmbH

Haus der Region

Rheinweg 30

65375 Oestrich-Winkel

 

Steuer-Nr.: DE 180607875

Tel.: +49 (0) 6723 602 72 – 0

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